Versicherungsbedingungen (VB)
Versicherungsbedingungen für die Möbel und Umzugsgutversicherung
I Allgemeines
1. Gegenstand des Versicherungsvertrags
1.1. Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge des Möbelspediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Möbelspeditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen.
1.2. Die Versicherung erfasst Verkehrsverträge des Möbelspediteurs als Rechtsperson unter Einschluss aller Haupt- und Nebenbetriebe.
2. Doppelfunktion der Versicherung (Versichert ist)
2.1. die Haftung des Möbelspediteurs (Versicherungsnehmers) aus Verkehrsverträgen (Haftungsversicherung II). 2.2. auf schriftlich erklärten Wunsch und bei fristgerechter Anmeldung des Versicherungsschutzes Umzugsgut einschließlich Heirats-/und Erbgut der Auftraggeber des Möbelspediteurs (Versicherter) gegen Güterschäden (Umzugstransportversicherung III).
II Haftungsversicherung
1. Gegenstand der Haftungsversicherung
1.1. Gegenstand der Haftungsversicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen aus Frachtverträgen
1.1.1. über entgeltliche Beförderungen von Umzugsgut (§§ 451 ff. HGB)
1.1.2. über entgeltliche Beförderungen von sonstigen Gütern
1.1.2.1.nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 407-450 HGB)
1.1.2.2.oder den im Möbelspeditionsgewerbe üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auch dann nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese im Einzelfall nicht durchzusetzen sind, ferner
1.1.3. nach dem ,,Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR), sofern Fahrzeuge des eigenen Betriebes eingesetzt werden.
1.2. Versichert ist außerdem die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über disponierte Lagerungen in der Bundesrepublik Deutschland nach den "Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports" (ALB) in ihrer jeweils gültigen Fassung, jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 467 ff. HGB), sofern die Haftungsbeschränkungen und /-ausschlüsse im Einzelfall nicht durchzusetzen sind;
2. Umfang des Versicherungsschutzes
2.1. Die Leistungsverpflichtung des Versicherers umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche.
2.2. Der Versicherer erstattet außerdem
2.2.1. die zur Feststellung, Abwendung und Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendeten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Darunter fallen insbesondere auch Kosten der Bergung der Ladung, Umladung, einstweilige Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort;
2.2.2. die Fehlleitungskosten aus vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Dispositionsfehlern, ebenso die Mehrkosten aus der irrtümlichen Wahl eines falschen Beförderungsmittels, jedoch insgesamt maximal bis zu 50 % des Wertes des Gutes, höchstens EURO 5.000,-- je Sendung.
3. Ausschlüsse (Ausgeschlossen sind Ansprüche)
3.1. aus rechtswidrigen Gütertransporten;
3.2. aus Schäden, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder Repräsentanten vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, herbeigeführt haben;
3.3. Schäden, die im Zusammenhang mit Verträgen
3.3.1. über Schwerguttransporte und/oder
3.3.2. bei Transporten von, nach und durch Staaten der Gemeinschaft unabhängiger Staaten der ehemaligen Sowjetunion (GUS) entstanden sind, sofern nicht gegen zusätzliche Prämie durch vorherige Vereinbarung mit den Versicherern besonderer Deckungsschutz über einen Nachtrag vereinbart wurde;
3.4. die aus der Nichteinhaltung einer vereinbarten, den Umständen nach nicht angemessenen Lieferfrist entstehen;
3.5. nach Artikel 24 und 26 CMR;
3.6. die auf nicht allgemein üblichen Abreden beruhen, die über die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen und nicht gesondert gedeckt sind;
3.7. die dem Grunde nach durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-/oder eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung gedeckt werden können;
3.8. aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder an radioaktiven Stoffen;
3.9. aus Schäden, verursacht durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Streik, Verfügung von hoher Hand, Beschlagnahme, Aussperrung, politische Gewalthandlungen, Aufruhr oder sonstige Unruhen;
3.10. aus Beförderungen von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
3.11. die durch die Speditionsversicherung oder eine andere gleichwertige Versicherung gedeckt sind. Bei Umzugstransporten geht diese Police jedoch vor.
4. Grenze der Versicherungsleistung Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
4.1. bei Beförderungen (Teil II, Ziffern 1.1.1. bis 1.1.3. VB) und sonstigen Leistungen für Güter-/Güterfolge-/ und reine Vermögensschäden insgesamt zusammen EURO 1,0 Mio.
4.2. bei Lagerungen (Teil II, Ziffer 1.2. VB) insgesamt EURO 0.5 Mio.
4.3. bei der Vereinbarung eines weitergehenden Wertes (zulässige Aufhebung der Haftungsbeschränkung) mit dem vereinbarten Betrag, höchstens jedoch zusätzlich mit insgesamt EURO 200.000,-
4.4. Mehrere Versicherungsfälle aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
4.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Anwalts/Sachverständigen-, Zeugen und Gerichtskosten werden auf die Höchstersatzleistung angerechnet.
4.6. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das bei während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages abgeschlossenen Verkehrsverträgen eintritt und versicherte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten zur Folge haben kann.
4.7. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden, unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge, anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.
5. Prämien-/sätze und Einstufung Die jeweils im Kalenderjahr zu zahlenden Prämien-/sätze und die Einstufung ergeben sich aus dem Prämienblatt, das Gegenstand dieser Police ist.
6. Anfragepflicht für besondere Risiken
6.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Risikobeginn zwecks Prämienvereinbarung in folgenden Fällen anzufragen
6.2. aus Anlass von Beförderungen nach und von außereuropäischen Ländern; und bei Transporten von, nach und durch Staaten der Gemeinschaft unabhängiger Staaten der ehemaligen Sowjetunion (GUS) 6.3. wenn der deklarierte Wert aller auf einem Transportmittel (Lastzug) zu befördernden Güter EURO 250.000,- übersteigt
6.4. wenn die Einbeziehung sonstiger besonderer Haftungsausschlußgründe wie z.B. Beförderung von Pflanzen, Tieren, Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden vertraglich vereinbart werden soll.
7. Anmeldung und Prämienfälligkeit
7.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherern über alle im Kalendermonat abgeschlossenen Verträge.
7.1.1. die Durchschriften aller Versicherungszertifikate unverzüglich, spätestens jedoch am 20. des Folgemonats einzureichen;
7.1.2. die Umzugsverträge und angegebenen Werte des Umzugsgutes sowie die Anzahl der eingelagerten Kubikmeter (Lagerungen) auf den entsprechenden Formularen zu melden
7.1.3. die prämienpflichtigen Entgelte nach Teil II mit den zur Verfügung gestellten Formularen zu melden;
7.2. Die Anmeldungen müssen spätestens zum 20. des Folgemonats eingereicht werden.
7.3. Zum gleichen Zeitpunkt sind die sich aus den Anmeldungen ergebenden Prämien zuzüglich Versicherungsteuer fällig.
7.4. Der Versicherer ist berechtigt, die Anmeldungen des Versicherungsnehmers durch Einsichtnahme in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen nachzuprüfen. Sie sind verpflichtet, über die erlangten Kenntnisse des Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers Stillschweigen zu bewahren.
8. Schadenmeldung
8.1. lm Schadenfall sind dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen
8.2. Schadenanzeige, Duplikat des Versicherungszertifikates, Schadenprotokoll
8.3. Frachtbrief , Umzugsvertrag, Rechnung oder Arbeitsschein
8.4. Reklamation des Auftraggebers mit Angaben über die Schadenhöhe und Reparaturmöglichkeit
8.5. gegebenenfalls das Havarie-Zertifikat.
8.6. Schadenbeteiligung
8.7. Die Schadenbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt EURO 50,- je Schadenfall. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sie unverzüglich auszugleichen, wenn der Versicherer an einen Dritten Zahlung geleistet hat.
9. Obliegenheiten
9.1. Dem Versicherungsnehmer obliegt es,
9.2. dem Fahrpersonal die der Police beigefügten Fahreranweisungen auszuhändigen und gegenzeichnen zu lassen;
9.3. im internationalen Straßengüterverkehr mit eigenen Fahrzeugen nur Fahrzeuge einzusetzen, die mit zwei unabhängig voneinander funktionierenden Diebstahlsicherungen (hierzu zählen nicht Türschlösser) ausgestattet sind, die von den Versicherern gebilligt wurden;
9.4. beladene Fahrzeuge nicht unbeaufsichtigt abzustellen;
9.5. jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftpflichtanspruch den Versicherern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen;
9.6. für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen;
9.7. jeden Verkehrsunfall oder Diebstahlschaden der zuständigen Polizeidienststelle und den Versicherern unverzüglich anzuzeigen;
9.8. keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuerkennen, zu befriedigen, abzutreten oder auf Rechte, Einreden und Einwendungen zu verzichten;
9.9. den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und die erforderlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen, wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird;
9.10. sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und den Versicherern die Prozessführung zu übertragen;
9.11. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung.
9.12. Wird eine Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages ein.
III Umzugstransportversicherung
1. Deckungsumfang Dem Möbelspediteur steht für Umzugstransporte innerhalb Europas eine Allgefahrenversicherung für seine Auftraggeber zur Verfügung. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs bzw. eines seiner Repräsentanten nach den
1.1. "Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (volle Deckung)";
1.2. "Kriegsklauseln 1984" für die Versicherung von Seetransporten sowie Lufttransporten im Verkehr mit dem Ausland (Fassung Dezember 1994), sofern besonders vereinbart;
1.3. "Streik- und Aufruhrklauseln 1984" (Fassung Dezember 1994);
1.4. "Klassifikations- und Altersklausel 1994";
1.5. "Maschinenklausel 1995" (Zusatzbedingungen für die Versicherung von Maschinen und Apparaten) Stand: Dezember 1994;
1.6. "DTV-Bergungs- und Beseitigungsklausel 1989";
1.7. "Besondere Bedingungen für die Versicherung von Umzugsgut (BB Umzugsgut 1992)".
2. Die Versicherer leisten weiterhin keinen Ersatz für
2.1. Schäden, die beim Ein- oder Auspacken entstehen, es sei denn, dass Ein- oder Auspacken erfolgt durch Packer eines Möbelspediteurs;
2.2. Schäden verursacht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten oder eines seiner Repräsentanten
2.3. Schäden, aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristvereinbarungen und Garantieabsprachen;
2.4. Personenschäden;
2.5. Schäden, die durch eine andere Schadenversicherung dem Grunde nach versichert sind mit Ausnahme der Speditionsversicherung unter Zugrundelegung der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSp)
2.6. Schäden, die nicht rechtzeitig gemäß III Ziffer 5.3. VB gemeldet wurden;
2.7. Folgeschäden jeder Art, z.B. Reisekosten, Hotelübernachtungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz;
2.8. Schäden, die auf nicht beanspruchungsgerechte Verpackung an leicht zerbrechlichen Gegenständen, wie Glas, Kristall, Porzellan, Keramik, Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren zurückzuführen sind, werden nur ersetzt, wenn diese Gegenstände von Packern eines Möbelspediteurs eingepackt wurden und soweit diese 10% des angegebenen Wertes des Umzugsgutes nicht übersteigen.
3. Regreß in der Umzugstransportversicherung
Der Versicherer verzichtet auf einen Regreß gegen den Versicherungsnehmer außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
4. Besondere Neuwertversicherung
4.1. ln Erweiterung der ,,Besondere Bedingungen für die Versicherung von Umzugsgut (BB Umzugsgut 1992)" kann der Versicherungsnehmer auf besonderen Wunsch des Auftraggebers vor Risikobeginn folgende Neuwertversicherung wählen:
4.2. Versicherungswert bei der Neuwertversicherung ist der Wiederbeschaffungspreis, neuer Sachen gleicher Art und Gute am Bestimmungsort.
4.3. lm Falle des Verlustes ersetzt der Versicherer in diesem Fall den Wiederbeschaffungspreis des betreffenden Teiles des versicherten Umzugsgutes am Bestimmungsort.
4.4. lm Falle der Beschädigung ersetzt der Versicherer dann die Kosten der Instandsetzung des betreffenden Teiles des versicherten Umzugsgutes, höchstens jedoch dessen Wiederbeschaffungspreis gemäß Ziffer 4.3. VB.
5. Verhalten im Schadenfall
5.1. Der Versicherte hat den Versicherungsfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
5.2. Der Versicherte ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu geben und deren Anweisungen zu folgen.
5.3. Äußerlich erkennbare Schäden müssen bei Ablieferung des Umzugsgutes gemeinsam mit dem Möbelspediteur festgestellt spätestens aber am Tag danach schriftlich festgehalten und so gemeldet werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich nachgemeldet werden.
5.4. Bei Schäden, die voraussichtlich den Betrag von EURO 2.500,- oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen werden, ist unverzüglich der zuständige Havariekommissar hinzuzuziehen.
5.5. Der Versicherte ist verpflichtet, alle Rechte gegen Dritte zu wahren. Rückgriffsrechte sind auf Verlangen schriftlich abzutreten. Versäumt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil der Versicherer diese Rechte gegen Dritte geltend zu machen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.6. Der Versicherte hat zum Nachweis des Entschädigungsanspruches die vom Versicherer geforderten Unterlagen einzureichen. Es ist ein vollständiges lnhaltsverzeichnis mit Wertangaben vorzulegen.
5.7. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Vorschriften des Teil III Ziffer 5.1. bis 5.6. VG, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Verstoß unverschuldet erfolgt ist.
6. Prämien-/anmeldung
6.1. Die Anmeldung für die Umzugstransportversicherung erfolgt durch schriftliches Verlangen vor Risikobeginn auf dem Umzugsvertrag unter Angabe der gewünschten Versicherungssumme;
6.2. Die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien für die Umzugstransportversicherung richten sich nach dem Prämienblatt
7. Höchstversicherungssumme je Versicherten
Die Versicherungsleistung ist mit EURO 1,0 Mio. für jedes Transportmittel (Lastzug, Eisenbahn, Flugzeug oder Schiff) sowie auch bei transportbedingten Zwischenlagerungen je Versicherten begrenzt.
IV Ergänzende Bestimmungen
1. Gesetzliche Bestimmungen Gesetzliche Bestimmungen im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind deutsche schuldrechtliche Bestimmungen
2. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Versicherungsnehmers. Datenschutzklausel
3. Datenschutzklausel Unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes werden die Daten dieses Versicherungsvertrages gespeichert, gegebenenfalls den Rückversicherern sowie zu statistischen Zwecken dem Gesamtverband Deutscher Versicherer (GDV) übermittelt, soweit dies erforderlich ist. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.